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BVerwG, 02.06.1993 - 9 B 241.93 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Antrag auf Asyl - Gefahr einer politischen Verfolgung für Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan - Drohende strafrechtliche Verfolgung als politische Verfolgung
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1992 - 19 A 10224/90
- BVerwG, 02.06.1993 - 9 B 241.93
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89
Religiöse Verfolgung als Asylgrund
Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 9 B 241.93
Geklärt ist ferner, daß für die Beurteilung der Verfolgungssituation von entscheidender Bedeutung ist, ob die zuständigen pakistanischen Stellen die bestehenden Strafvorschriften ungeachtet ihres Wortlauts in der Rechtspraxis, auf die es maßgeblich ankommt, tatsächlich generell oder doch überwiegend so auslegen und anwenden, daß auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich bestraft werden (vgl. die Senatsurteile vom 7. April 1992 - BVerwG 9 C 58.91 -und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 [BVerwG 30.10.1990 - 9 C 60/89]). - BVerfG, 12.08.1992 - 2 BvR 293/90
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung von Verfolgungsgefahr - …
Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 9 B 241.93
Entgegen der Beschwerde hat sich das Berufungsgericht zu dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 -, mit dem es sich ausführlich befaßt (Urteilsabdruck S. 72 ff.), nicht in Widerspruch gesetzt. - BVerwG, 07.04.1992 - 9 C 58.91
Voraussetzungen für die Gewährung politischen Asyls - Rechtmäßigkeit der …
Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 9 B 241.93
Geklärt ist ferner, daß für die Beurteilung der Verfolgungssituation von entscheidender Bedeutung ist, ob die zuständigen pakistanischen Stellen die bestehenden Strafvorschriften ungeachtet ihres Wortlauts in der Rechtspraxis, auf die es maßgeblich ankommt, tatsächlich generell oder doch überwiegend so auslegen und anwenden, daß auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich bestraft werden (vgl. die Senatsurteile vom 7. April 1992 - BVerwG 9 C 58.91 -und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 [BVerwG 30.10.1990 - 9 C 60/89]).